In diesem Kapitel werden Besonderheiten beim Bauen nach Cradle to Cradle in Kommunen aus rechtlicher Perspektive betrachtet. Die folgenden Ausführungen stellen dabei keine umfassende rechtswissenschaftliche Durchdringung dar, vielmehr wird der Fokus auf einzelne rechtliche Hebel gesetzt, die je nach Situation der Kommune eine möglichst große Wirkung in Richtung C2C entfalten können.
Bauen und Sanieren nach Cradle to Cradle ist in Deutschland nicht nur erlaubt und möglich, sondern ausdrücklich erwünscht. § 45 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes KrWG legt eindeutig fest, dass auch die öffentliche Hand verpflichtet ist, ihren Beitrag zu einer geschlossenen Kreislaufwirtschaft zu leisten, insbesondere „bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen“. Im Folgenden finden sich rechtliche Hebel, Möglichkeiten und Hinweise für die Umsetzung C2C-inspirierter Bauprojekte auf kommunaler Ebene. Die Infobox 4 bietet zudem eine Sammlung von Planungs- und Ausschreibungshilfen, unter anderem mit konkreten C2C-Ausschreibungsdokumenten aus der Praxis der Städte Ludwigsburg und Venlo, sowie Leitfäden.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit unterscheiden wir bei den rechtlichen Hebeln drei Fälle:
Die Kommune ist selbst Bauherrin des zu bebauenden Grundstücks und hat daher im Rahmen des vergaberechtlichen Beschaffungsprozesses den größten Einfluss, C2C zu integrieren. Durch eine entsprechende Vergabe öffentlicher Aufträge kann C2C in allen Bereichen in das Projekt einfließen.
Wenn die Kommune selbst Bauherrin des zu bebauenden Grundstücks ist, ist das Vergaberecht der wirkungsvollste und einfachste Hebel, um C2C in ein Projekt zu integrieren. Durch die gezielte Ausrichtung der Vergabe auf C2C-Aspekte kann die umfassende Umsetzung von C2C im Bauprojekt sichergestellt werden. Dabei spielt es eine untergeordnete Rolle, ob das zu bebauende Grundstück Eigentum der Kommune oder gepachtet ist.
Bauen und Sanieren nach Cradle to Cradle heißt auch Planen nach Cradle to Cradle. Denn C2C-inspiriertes Bauen bietet weitreichende Chancen und geht über die bloße Verwendung von C2C-Produkten hinaus.
Grundsätzlich gelten für die Beschaffung von Planungs- und Bauleistungen unterschiedliche Vorschriften. Viele Themen, die vorab zu klären sind, ähneln sich aber. So sollte sich die Kommune zunächst Gedanken über eine passende Aufteilung des Auftrags in Lose machen. Diese rechtlich vorgesehene Losaufteilung kann nach Fachlosen (Leistungsbildern, Gewerke) oder Teillosen (Menge) geschehen. Grundsätzlich sind dabei die EU-Schwellenwerte zu beachten, ab denen ein Auftrag EU-weit ausgeschrieben werden muss. Dabei wird zwischen Schwellenwerten für Bauleistungen und Planungsleistungen unterschieden, wobei die Werte für Planungsleistungen deutlich niedriger sind und schneller erreicht werden. EU-weite Ausschreibungen müssen in der Regel strengeren Transparenzanforderungen genügen und die Bietenden haben die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens vor den zuständigen Vergabekammern.
Eine weitere vergaberechtliche Entscheidung zu Beginn eines Projekts ist die Wahl der Verfahrensart. Das Vergaberecht bietet hier verschiedene Möglichkeiten, die jedoch grundsätzlich zwei Kategorien zuzuordnen sind: Offene Verfahren und Vergabeverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb bzw. eine Auswahlentscheidung des öffentlichen Auftraggebers. Verfahren, bei denen der öffentliche Auftraggeber eine Auswahl treffen darf, sind jedoch eher die Ausnahme.
Je früher C2C im Projekt mitgedacht wird, desto umfangreicher kann C2C integriert werden. Um dies sicherzustellen sollte bereits in die frühe Planungsphase C2C-Expertise als wichtige Kompetenz einbezogen werden. Dabei spielt der richtige Umgang mit dem Vergaberecht eine zentrale Rolle. So kann C2C durch sachgerechte Formulierungen im Vergabeverfahren sowie in den folgenden Ausschreibungen in der Vertragsgrundlage für Planung und Ausführung des Bauprojekts verpflichtend vereinbart werden.
Gerade bei der Vergabe von Planungsleistungen bietet die Wahl der Verfahrensart gute Ansatzpunkte für die Integration von C2C. Durch einen vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb können etwa Bietende mit Erfahrung in C2C-Planungsleistungen in die engere Auswahl genommen werden. So kann auch ohne eine spezifische Formulierung der gewünschten Planungsleistung mit der richtigen Wahl der Verfahrensart Cradle to Cradle eingebunden werden.
Um C2C-Expertise im Projekt sicherzustellen, kann ein*e C2C-Expert*in die Planenden beraten. So können auch Planungsbüros ohne vorherige C2C-Erfahrung beauftragt werden. Eine weitere Möglichkeit ist es, im Rahmen der Zuschlagskriterien das Konzept der Bietenden zur C2C-Integration zu bewerten. In diesem Fall ist sichergestellt, dass die Planenden selbst bereits über C2C-Expertise verfügen. Als Eignungskriterien für die Planungsleistung kann dann beispielsweise nachweisliche C2C-Expertise durch Erfahrungen in anderen C2C-Projekten eingefordert werden.
Wenn ein*e C2C-Expert*in eingebunden oder eine für C2C verantwortliche Person bestimmt wird um die Projektplanung nach C2C-Prinzipien auszurichten, kann die Expertise in die Ausschreibung der Bauleistungen einfließen. Die Erstellung der Leistungsverzeichnisse für die Bauleistungen erfolgt meist durch den*die Planer*in, was die Notwendigkeit der Beschaffung einer kompetenten Fachplanung unterstreicht.
Es gibt kein eigenes Cradle to Cradle-Zertifizierungssystem für Gebäude, aber es gibt Produkte und Bauelemente, die nach C2C zertifiziert sind. Darüber hinaus gibt es viele Produkte, die den C2C-Kriterien ganz oder teilweise entsprechen, ohne zertifiziert zu sein. Diese Situation kann in der Ausschreibung berücksichtigt und rechtssicher aufgesetzt werden. Formulierungen wie „Der Qualität des Cradle to Cradle Certified® Zertifizierungsstandards entsprechend‟ können hilfreich für die Erstellung der Vergabeunterlagen sein.
Eine Herausforderung bei der Ausschreibung ist die Einforderung der C2C-Qualität der Materialien: Die Material- und Qualitätsanforderungen durch C2C sollten in Ihrem Markt vor Ort vorhanden sein. Die für C2C verantwortliche Person im Projekt kann bei der Ausrichtung der Ausschreibung nach C2C unterstützen.
Eine Ausschreibung auf Produktebene kann nach folgenden Schritten aufgesetzt werden. Der hier aufgeführte Prozess orientiert sich am Vorgehen der Plattform Vergabe-Insider und wurde ergänzt:
Für die Festlegung der Anforderungen an die Materialqualität können die Richtwerte und Kriterien aus der Infobox 7 herangezogen werden.
Entscheidend für eine erfolgreiche Ausschreibung ist ihre Rechtssicherheit. In der Praxis kann die Eignung der Bietenden und die Einhaltung der Zuschlagskriterien durch eine Bietendenerklärung (Selbstauskunft im Vergabeverfahren) gewährleistet werden. Ein Beispiel dafür ist die Herangehensweise der Stadt Ludwigsburg.
Eine langfristige Lösung, um C2C bei Vergabeentscheidungen stets zu berücksichtigen, ist ein Beschluss des Gemeinde- oder Stadtrates in Form einer Dienstanweisung. Darin kann festgelegt werden, dass zur nachhaltigen Beschaffung die Cradle to Cradle-Kriterien angewendet werden sollen. Dies umfasst alle Beschaffungen, auch die Beschaffung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen. Ein solcher Beschluss wurde beispielsweise in Ludwigsburg getroffen.
Die Kommune ist zwar Eigentümerin des Grundstücks, aber weder Bauherrin noch Nutzerin. Daher bieten sich vorhabenbezogene Bebauungspläne, städtebauliche Verträge und das Erbbaurecht an, um C2C zu integrieren.
Die Schaffung von Baurecht durch vorhabenbezogene Bebauungspläne ist ein gutes Mittel, um als Kommune die Bauvorhaben Dritter zu regulieren. Es können in diesem Fall mehr Standards eingefordert werden als der Gesetzgeber bei sonstigen Bebauungsplänen im Regelverfahren ermöglicht.
Ist die Kommune die Eigentümerin eines zu bebauenden Grundstücks, kann sie für dessen Übereignung Gegenleistungen mit dem*der Grundstückskäufer*in oder -pächter*in vereinbaren. Neben der klassischen Vergütung können auch weitere Verpflichtungen im Sinne des C2C-Konzeptes vereinbart werden.
Der Vertrag zur Übereignung des Grundstücks kann an einen städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGB geknüpft. Welcher Rechtsnatur die städtebaulichen Verträge zuzuordnen sind, ist vom Regelungsgegenstand abhängig. Auch eine Mischung von privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Bestandteilen ist möglich, so können beispielsweise Erschließungsverträge, Ablösevereinbarungen oder Durchführungsverträge zum vorhabenbezogenen B-Plan als öffentlich-rechtliche Verträge mit einer zivilrechtlichen Grundstücksübertragung verbunden werden. Mit diesen zwischen Kommunen und privaten Investor*innen geschlossenen Verträgen lassen sich sowohl Rechte als auch Pflichten von Investor*in und Kommune festlegen. Die Regelungen des § 11 BauGB lassen weitere städtebauliche Verträge zu. Grundsätzlich ist ein solcher Vertrag im Zusammenhang mit den Maßnahmen der Bauleitplanung umsetzbar. Im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags können so Verpflichtungen für private Investor*innen zur Berücksichtigung von C2C-Aspekten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gem. § 11 Abs. 2 BauGB vereinbart werden. Bei konkreten Projekten kann es sinnvoll sein, solche Verträge als Durchführungsvertrag mit einem Vorhaben- und Erschließungsplan (gem. § 12 BauGB) zu kombinieren. Im Durchführungsvertrag können auch mögliche Vertragsstrafen vereinbart werden.
In Verbindung mit dem Grundstückskauf muss der Durchführungsvertrag notariell beurkundet werden (§ 311b BGB). Da dies allerdings nur eingesetzt werden darf, sofern noch kein Baurecht besteht, ist es in der Regel nur bei Änderungen oder bei Aufstellung eines Bebauungsplans eine realisierbare Variante. Sollte bereits Baurecht bestehen, kann Cradle to Cradle hier nur über privatrechtliche Regelungen in Form von Erbbaurechtsverträgen integriert werden.
Ist die Kommune die Eigentümerin eines zu bebauenden Grundstücks, kann sie für dessen Übereignung Gegenleistungen mit dem*der Grundstückskäufer*in oder -pächter*in vereinbaren. Neben der klassischen Vergütung können auch weitere dem C2C-Konzept entsprechende Verpflichtungen vereinbart werden. Dies könnte beispielsweise durch die Aufnahme einer entsprechenden Bauverpflichtung mit Wiederkaufsrecht im notariellen Kaufvertrag mit Absicherung im Grundbuch erfolgen.
Das Erbbaurecht kann hilfreich sei, wenn die Kommune das Eigentum am zu bebauenden Grundstück behält. Grundsätzlich haben Städte und Gemeinden einen größeren Hebel, wenn Grund und Boden in ihrem Eigentum ist. Daher wird empfohlen, eine Art Grundstücksreserve aufzubauen. Um diese umzusetzen, sollte die Vergabe von Grundstücken über Erbbaurecht erfolgen. Wichtig ist, dass bereits bei Vertragsabschluss konkrete Cradle to Cradle-Kriterien formuliert werden, da das Erbbaurecht in der Regel auf 99 Jahre begründet ist und ein Eingreifen während der Erbbaurechtslaufzeit nicht möglich ist. Neben ökologischen Festlegungen kann so auch die Aufrechterhaltung sozial gerechter Zielsetzungen gewährleistet und Boden- und Immobilienspekulationen im Gemeindegebiet entgegengewirkt werden. Im Erbbaurecht kann eine Zweckbindung gemäß C2C festgelegt und bei Nichterfüllung das Grundstück zurückgefordert werden. Mit Aufnahme einer entsprechend formulierten Bauverpflichtung könnte eine Rückabwicklung auch bei einem Kaufvertrag erfolgen. Jedoch zeigen die Erfahrungen: Je enger und detaillierter die Festlegungen ausfallen, desto weniger potenzielle Abnehmer*innen gibt es. Da nach Vertragsschluss kein weiterer Einfluss ausgeübt werden kann, muss die Zweckbindung verbindlich genug in Richtung C2C formuliert sein. Einzige Ausnahme besteht bei der Nichterfüllung der im Vertrag oder im Erbbaurecht geregelten Zweckbindung. Jedoch besteht die Möglichkeit, dass sich die Kommune vor Vertragsabschluss ein Konzept der Bewerber*innen präsentieren lässt.
Sollten sich mehrere private Bauherr*innen auf ein Grundstück bewerben, bietet sich das Instrument der Konzeptvergabe an. Darüber können neben ökonomischen auch soziale und ökologische Kriterien bei der Vergabe beachtet werden. Kommunen können beispielsweise bestimmte Energiestandards im Vorfeld und auf Grundlage der Bedarfslage als Ausgangskriterien genau definieren. Das Stadtquartier Neckarbogen in Heilbronn ist ein Beispiel für die erfolgreiche Integration von Nachhaltigkeitsthemen mittels Konzeptvergabe.
Für die Vertragsgestaltung mit den privaten Bauherr*innen bieten sich der Kommune verschiedene Möglichkeiten zur Umsetzung von C2C-Kriterien. Grundsätzlich können Pflichten, wie die Nutzung von gesunden und gesundheitsfördernden Materialien, der Ausschluss von Materialien, die auf der Cradle to Cradle Certified® Restricted Substances List stehen (siehe auch Infobox 7), Energiestandards oder Anteile zu begrünender Flächen vorgeschrieben werden.
Für ein Konzeptbewerbungsverfahren kann ein Punktesystem zur Schaffung von Anreizen verwendet werden. So lassen sich im Vertrag Ziele festsetzen und mit Punkten bewerten. Das Erreichen bestimmter Punktwerte kann mit einer Reduktion des Grundstückskaufpreises verbunden werden. Beispiele für die Punkte sind:
Die Gewichtung C2C-inspirierter gegenüber monetärer Kriterien im Punktesystem ist entscheidend, da darüber die Hebelwirkung der Kommune erfolgt. Auch ist eine transparente Bewertung und eine Kontrollinstanz für die Bewertung zur Sicherstellung einer objektiven Beurteilung und Gleichbehandlung für eine erfolgreiche Umsetzung des Punktesystems essentiell.
Die Umsetzung von C2C-Qualität in den verschiedenen Bereichen des Gebäudes und ihre langfristige Sicherung können herausfordernd sein. Die Kommune muss sicherstellen, dass die Erfüllung der gewünschten Qualität während der Vertragslaufzeit regelmäßig überprüft werden kann. Zudem sind Investor*innen in der Regel an einem Grundstückskauf interessiert, da das Erbbaurecht mit laufenden Zahlungen des Erbbauzinses behaftet ist.
Sollte die Kommune selbst Eigentümer*in des Grundstücks bleiben und nicht selbst bauen, bieten sich somit mehrere Möglichkeiten, weiterhin Einfluss zu nehmen. Auch wenn Erbbaurecht in der Praxis (noch) wenig Anwendung findet, bietet es viele Möglichkeiten, langfristig C2C auf dem zu bebauenden Grundstück zu verankern. Aber auch die Konzeptvergabe und verschiedene Formen städtebaulicher Verträge können der Kommune dabei helfen, Cradle to Cradle einzufordern und in Bauprojekten umzusetzen.
Die Kommune ist weder Eigentümerin noch Bauherrin, da sich das Grundstück in privatem Eigentum befindet. In diesem Fall kann die Kommune über die Bauleitplanung C2C-Aspekte einfordern.
Der Großteil der Bauaktivitäten innerhalb einer Kommune erfolgt weder mit der Kommune als Bauherrin oder Eigentümerin noch auf von ihr verkauften oder verpachteten Grundstücken. Aber auch private Investor*innen haben die Möglichkeit, und bei einer langfristigen Ausrichtung auch ein steigendes Interesse daran, C2C-inspirierte Projekte umzusetzen. Falls diese es aber nicht von sich aus initiieren, kann die Kommune Einfluss durch das Planungsrecht nach BauGB ausüben, indem die Bauleitplanung als Hebel eingesetzt wird.
Grundlage für die Aufnahme von Cradle to Cradle in die Bauleitplanung ist in der Regel ein Beschluss des Gemeinde- oder Stadtrats. In einem solchen Grundsatzbeschluss kann festgesetzt werden, dass C2C-Ansätze beispielsweise zur Erreichung von Klimazielen genutzt werden sollen. Aus einem solchen Gemeinderatsbeschluss können weitere Handlungsempfehlungen und Dienstanweisungen abgeleitet werden.
Im Rahmen der Bauleitplanung kann vorbereitend für den Bebauungsplan der Flächennutzungsplan der Gemeinde für das zu beplanende Gebiet weiterentwickelt werden. Vor Ausweisung weiterer Flächen im Flächennutzungsplan sollte die Entwicklung und bauliche Erschließung von Brachflächen und Baulücken im Innenbereich Vorrang haben.
Der Bebauungsplan bietet die Möglichkeit, Vorgaben im Sinne der C2C-Kriterien für die Art und Weise der Bebauung von Grundstücken vorzuschreiben. Einige Beispiele dafür:
Cradle to Cradle lebt von der Kreativität, der Motivation und der Initiative Einzelner sowie von den positiven Ergebnissen, die individuell und in der Gemeinschaft erzielt werden können. Pauschale Verpflichtungen können daher im Einzelfall kontraproduktiv wirken.
Zudem setzen die Alleinstellungsmerkmale eines jeden Planungsgebietes und die stetige Einbindung verschiedener Belange und Ziele im Rahmen einer städtebaulichen Entwicklung eine individuelle Betrachtung voraus.
Für das zu beplanende Grundstück kann auf Initiative privater Bauherr*innen ein vorhabenbezogener Bebauungsplan in enger Kooperation mit der Kommune entwickelt werden. Grundsätzlich dienen vorhabenbezogene Bebauungspläne der Realisierung von Projekten privater Bauherr*innen. Jedoch bietet diese Form der Bebauungspläne für die Kommune Möglichkeiten zur Implementierung von C2C-Kriterien. Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist ein Durchführungsvertrag, der als städtebaulicher Vertrag abgeschlossen wird. Die Qualitätskontrolle und Durchsetzbarkeit kann ebenfalls auf Grundlage eines städtebaulichen Vertrags erfolgen.
Auch können Kommunen gezielt Maßnahmen für Klima- und Ressourcenschutzes bei privaten Bauvorhaben fördern. Viele Förderprogramme des Bundes oder von Kommunen gibt es bereits, beispielsweise für nachhaltige Dachbegrünung, energetische Sanierungen oder Solarstromspeicher. Ähnlich könnten Förderprogramme ins Leben gerufen werden, die die Umsetzung von C2C bei privaten Bauvorhaben unterstützen.
Infobox 4 – Planungs- und Ausschreibungshilfen
Diese Handreichung ist ein Projekt von Cradle to Cradle NGO und der Nordakademie-Stiftung.
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